Glossar

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 LÄNDERKÜRZEL  ↗ 

 

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_bluray Trägermedium: Blu-Ray Disc [BD]
_dvd Trägermedium: DVD (Digital Versatile Disc) [DD]
_disi Trägermedium: Festplatten-Sicherungskopie und/oder digitalisierte TV-Aufnahme sowie „Dringend-Sichten-Kaufen“ [DS(K)]
_svcd Trägermedium: SVCD (Special Video Compact Disc) [SV]
_sbcom Weiterführende Informationen zum Film (z.B. Schnittberichte und Fassungsinfos) [SB]
_fsk0 Freigegeben ohne Altersbeschränkung [0]
_fsk6 Freigegeben ab 6 Jahren [6]
_fsk12 Freigegeben ab 12 Jahren [12]
_fsk16 Freigegeben ab 16 Jahren [16]
_fsk18 Freigegeben ab 18 Jahren / Keine Jugendfreigabe [18]: Das heutige „FSK ab 18“ [18] ist eine andere Bezeichnung für „Keine Jugendfreigabe“. Diese Kennzeichnung verhindert, wie die niedrigeren Freigaben auch, dass ein Film auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gesetzt werden kann. Filme mit der Freigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ [JK] können hingegen indiziert werden.
_spio SPIO/JK [JK] Nicht freigegeben unter 18 Jahren“: Freigegeben / geprüft durch die SPIO/JK [JK] (JK = JuristenKommission), was allerdings nicht automatisch Uncut [UC] bedeutet. Ein von der SPIO [JK] „freigegebener“ Film kann später immer noch indiziert [iA] [iB] und/oder gemäß §131** [§] beschlagnahmt werden. Die Entscheidung des JK-Gremiums kann mit einem richterlichen Beschluss ausser Kraft gesetzt bzw. revidiert werden (siehe §131** [§]).
_uncut UNCUT [UC]: Ungeschnittene / Uncut [UC] Originalversion eines Filmes. Diese Kennzeichnung ist alters- bzw. freigabeunabhängig, steht immer in Verbindung mit einer anderen Freigabe Kennzeichnung und ist bei FJO-FDb ein Zusatzinformation zum Film. Beispiele: FSK12 [12] + Uncut [UC] | SPIO [JK] + Uncut [UC] | Unrated [UR] + Uncut [UC]
_unrated UNRATED [UR]: Ungeschnittene / ungeprüfte Original-Unrated-Version [UR], die bei der FSK nicht zur Prüfung eingereicht und von den Distributoren ungeprüft, über z.B Österreich & Schweiz, veröffentlicht wird. Unrated [UR] ist bei FJO-FDb die „schwerste“ Kennzeichnung und „gewinnt“ immer ggü. [JK] [iA] [iB] [§]. Bsp. „Inside“: Die gekürzte und auf Listenteil-B [iB] indizierte SPIO-Version [JK] des Films wurde gemäß §131** [§] beschlagnahmt. Gemäß §15 JuSchG gelten die identischen Kennzeichnungen auch bei ungeprüften, inhaltsgleichen Filmversionen.
_index_a INDEX-A [iA]: Kennzeichnet Trägermedien, welche nicht öffentlich beworben und/oder ausgestellt werden dürfen und nur auf gezielte Nachfrage des (erwachsenen) Kunden beim Händler erhältlich sind.  Des weiteren gilt ein Fernsehausstrahlungsverbot. Weder der Besitz noch der Verkauf dieser Filme ist illegal. Ein auf Listenteil-A [iA] indizierter Titel ist nicht automatisch ungekürzt [UC] sondern kann zensiert sein (siehe[UR]).
_index_b INDEX-B [iB]: Wie Index-A [iA] mit dem Unterschied, dass Index-B [iB] gelistete Filme nach Ansicht der BPjM strafrechtlich relevant sind und gemäß §131** [§] beschlagnahmt werden sollten. In der Tat folgt der Indizierung auf Listenteil-B [iB] sehr oft ein richterlicher Beschlagnahme-/ und ggfs. auch ein Einziehungsbeschluss*. Ein auf Listenteil-B [iB] indizierter Titel ist nicht automatisch ungekürzt [UC] sondern kann zensiert sein (siehe[UR]).
_p131 §131 [§]: Mit richterlichem Beschluss bundesweit gemäß §131**[§] beschlagnahmter Titel, der in Deutschland nicht angeboten/beworben und/oder verkauft werden darf. Der Privatbesitz und auch das nicht öffentliche Vorführen gegenüber Erwachsenen  ist aber -ausgenommen Kinderpornographie- nach wie vor legal und straffrei. Ein beschlagnahmter [§] Titel ist nicht automatisch ungekürzt [UC] sondern kann zensiert sein (siehe[UR]).

 

 
Eine Beschlagnahme erfolgt für die Beweisaufnahme. Eine Einziehung des Gegenstandes wird dann ggfs. im Urteil angeordnet.

 

** § 131 – Gewaltdarstellung (Auszug)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

 

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  • „SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung“ Ein so gekennzeichnetes Medium darf analog zu Titeln mit der Freigabe FSK ab 18 bis zu einer möglichen Indizierung durch die BPjM im Handel offen ausgestellt werden; der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt.
  • „SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich“ Ein derartig gekennzeichnetes Medium unterliegt automatisch den Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 JuSchG Abs. 1 Nr. 1–7; die SPIO geht somit von einer schweren Jugendgefährdung aus. Daher darf ein solches Medium nicht offen im Handel ausgestellt werden. Nur auf gezielte Nachfrage volljähriger Personen darf das Medium „unter der Ladentheke“ verkauft werden. Es ist damit indizierten Titeln gleichgestellt.

 

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Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.